I. Grundsätzliches

Für die Übernahme und Ausführung des Arbeitnehmers gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, in der nachfolgenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:

1. Das Angebot, eine evtl. Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen.

2. Die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den zutreffenden Fachregeln und den hierzu erfolgten Hinweisen festgelegt sind.

II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise u.s.w.

1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden. Dem Auftragnehmer wird mit Auftragserteilung/Realisierung das Recht vom Auftraggeber eingeräumt, Fotos von der realisierten Werkleistung (Dach und/oder Fassade) zu fertigen und diese zu Werbe-/Referenzzwecken z.B. auf der betriebenen Internetseite des Auftragnehmers einzustellen oder anderweitig sachbezogen zu verwenden. Diese Rechteerteilung ist nur aus wichtigem Grund seitens des Auftraggebers widerrufbar.

2. Die Preise sind netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird jeweils hinzurechnet.

3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 18 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im evtl. Leistungsverzeichnis angegebenen Preise/Einheitspreise für die Dauer von 3 Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluss). Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages wer-den zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist.

4. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben und daraus evtl. resultierende Anpassungen ist das örtliche Aufmaß.

5. Zusätzliche, im Angebot bzw. in einem evtl. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien wider erwartend nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden- soweit technisch möglich-, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

III. Ausführungsfristen

Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, danach stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu.

Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Bauseitig bedingte Terminsverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben.

Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.

IV. Mitwirkungspflichten/Haftung

Der Auftraggeber hat die Pflicht, dem Auftragnehmer freien Zugang zur Baustelle zu verschaffen und für angemessene Baufreiheit am Ort zu sorgen. Sollte der Auftragnehmer seiner Pflicht nicht nachkommen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden am Gebäude, Zubehör und beweglichen Sachen etc.

Der Auftragnehmer hat das Recht, zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung Dritte bzw. Subunternehmer einzusetzen.

Evtl. Vorschäden am Dach oder der Fassade sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung anzuzeigen. Nachteile aus unterlassenen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Für Blechdächer wird grundsätzlich keinerlei Haftung übernommen. Für Sachschäden, die durch eine nicht fachgerechte Dacheindeckung bzw. nicht fachgerecht eingebaute Dachfenster verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht.

Die Garantie des Auftragnehmers auf die Beschichtung ist eine Haltbarkeitsgarantie. Vorzeitiges Vergrünen der Dachbeschichtung ist kein Mangel und fällt daher nicht unter die Gewährleistung bzw. eine – wenn zutreffend – abgegebene Garantie. Oft führen standortbedingte Faktoren dazu, dass sich auf der Dachbeschichtung früher Moos oder Algen absetzen, als üblich. Dies wird durch umliegende Bäume, direkte Lage des Hauses am Wald oder auch durch höhere Gebäude in der Nachbarschaft, die das Dach überwiegend beschatten,
begünstigt.

Schattierung der Beschichtung auf der Dachfläche sind kein Mangel, diese entstehen durch kleine Unebenheiten in der Unterkonstruktion/Dacheindeckung beeinträchtigen keineswegs die Qualität der Beschichtung.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Der Kunde verpflichtet sich Wasser und ggf. Strom einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

V . Abnahme und Gefahrübergang

  1. Einer förmlichen Abnahme bedarf es grundsätzlich nicht. Soweit die Abnahme fertig gestellter Arbeiten einzelvertraglich vereinbart ist, hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
  2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
  3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot/Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

V. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

  1. Beginnend mit der Abnahme gilt die zweijährige Verjährungsfrist gem. gesetzlicher Regelungen, für Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.
  2. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.
  3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn Mängel an den ausgeführten Arbeiten oder Veränderungen – gleich welcher Art – an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenanbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen werden. Für letzteren Fall entfällt die Haftung des Auftragnehmers zumindest für diese Arbeiten.

VI. Zahlungen

Für zu leistende Zahlungen sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt angemessene Abschlagszahlungen fällig zu stellen.

Die Rechnung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung oder bis zum angegebenen Datum zu zahlen/ auszugleichen. Skonto-Abzüge werden nicht akzeptiert soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart sind. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird oder ge-setzlich besteht.

Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erteilen.

Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung geltend machen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben das Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art (z.B. Pandemie, Naturkatastrophen etc.), die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.

Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen bzw. dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% (zehn Prozent) der Auftragssumme als Schadensersatz.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrund-lagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im Übrigen wirksam.

Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden.

Mündliche Nebenabreden oder Änderungen/Ergänzungen bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel.

Stand: 15.06.2020